Die Rubrik Bürgerservice bietet Ihnen alle Informationen, die Sie für Ihr Leben in der Marktgemeinde Lebring-St. Margarethen benötigen – von Informationen zum Meldeamt, über die Beantragung von Reisepässen bis hin zum Community-Nursing-Angebot in der Gemeinde.
Natürlich sind wir auch gerne persönlich für Sie und Ihr Anliegen während unserer Amtszeiten in der Gemeinde da – unsere engagierten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in der Verwaltung setzen sich Tag für Tag dafür ein, die Marktgemeinde Lebring-St. Margarethen noch lebens- und liebenswerter zu machen.
Egal ob Sie einen neuen Reisepass benötigen, Ihren Wohnsitz anmelden möchten oder andere Anliegen haben – unsere engagierten Gemeindebediensteten kümmern sich während der Amtsstunden gerne um Sie und Ihre Fragen.
Die richtigen Ansprechpartner für Ihr Anliegen finden Sie per Klick auf den untenstehenden Button.
Die Marktgemeinde Lebring-St. Margarethen bietet Ihnen als Bürgerin und Bürger unter gewissen Voraussetzungen Förderungen bzw. Zuschüsse. Folgend finden Sie eine aktuelle Übersicht mit allen zurzeit verfügbaren Förderungen.
Bitte beachten Sie, dass alle Förderungen in Form von Hengist-Gulden ausbezahlt werden.
Pro neu installierter Solaranlage bzw. im Falle einer Erweiterung einer bestehenden Anlage kann ein Zuschuss von 25,00 EUR/m² Kollektorfläche gewährt werden. Die Obergrenze beträgt 500,00 EUR. Bemessungsgrundlage ist die Nettokollektorfläche (Absorberfläche) in m²
Wer kann gefördert werden?
Private Haus- oder Wohnungseigentümer
Fördervoraussetzungen
Zuschüsse können durch Vorlage der Rechnung samt Zahlungsnachweis gewährt werden.
Die saldierte Endabrechnung darf zum Zeitpunkt der Antragstellung (Eingangsdatum bei der Gemeinde) nicht älter als 12 Monate sein.
Die Anlage muss fertiggestellt und betriebsbereit sein.
Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung eines Zuschusses besteht nicht.
Alle Förderungen werden in Form von Hengist-Gulden ausbezahlt.
Für neu installierte Biomasse-Heizanlagen (Zentralheizungsanlage) kann ein Zuschuss von 50% der Landesförderung gewährt werden. Die Obergrenze beträgt 500,00 EUR.
Wer kann gefördert werden?
Private Haus- oder Wohnungseigentümer
Fördervoraussetzungen
Zuschüsse können durch Vorlage der Rechnung samt Zahlungsnachweis gewährt werden.
Die saldierte Endabrechnung darf zum Zeitpunkt der Antragstellung (Eingangsdatum bei der Gemeinde) nicht älter als 12 Monate sein.
Die Anlage muss fertiggestellt und betriebsbereit sein.
Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung eines Zuschusses besteht nicht.
Alle Förderungen werden in Form von Hengist-Gulden ausbezahlt.
Es wird ein Pauschalbetrag in der Höhe von 400,00 Euro, einmalig je Liegenschaft, für eine Photovoltaikanlage (modulare Photovoltaikanlage inklusive Wechselrichter – ausgenommen Balkonkraftwerke) zur Auszahlung gebracht.
Photovoltaik-Speicheranlagen werden mit bis zu max. Euro 2.000,00 gefördert (Sockelbetrag FIX Euro 500,00 PLUS pro kWh je Euro 100,00).
Was kann gefördert werden?
Einmalig jede Liegenschaft
Fördervoraussetzungen
Zuschüsse können durch Vorlage der Rechnung samt Zahlungsnachweis gewährt werden.
Die saldierte Endabrechnung darf zum Zeitpunkt der Antragstellung (Eingangsdatum bei der Gemeinde) nicht älter als 12 Monate sein.
Die Anlage muss fertiggestellt und betriebsbereit sein.
Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung eines Zuschusses besteht nicht.
Alle Förderungen werden in Form von Hengist-Gulden ausbezahlt.
Wärmepumpe – Luft-Wasser (Luft-Sole): € 200,00
Wärmepumpe – Erdkollektor: € 500,00
Wärmepumpe – Tiefenbohrung: € 800,00
Wärmepumpe – Wasser-Wasser: € 1.000,00
Was kann gefördert werden?
Private Haus- oder Wohnungseigentümer
Fördervoraussetzungen
Zuschüsse können durch Vorlage der Rechnung samt Zahlungsnachweis gewährt werden.
Die saldierte Endabrechnung darf zum Zeitpunkt der Antragstellung (Eingangsdatum bei der Gemeinde) nicht älter als 12 Monate sein.
Die Anlage muss fertiggestellt und betriebsbereit sein.
Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung eines Zuschusses besteht nicht.
Alle Förderungen werden in Form von Hengist-Gulden ausbezahlt.
Die Förderung der Marktgemeinde Lebring-St. Margarethen zur Teilnahme an einem Fahrsicherheitstraining beträgt:
€ 80,00
Wer kann gefördert werden?
Führerscheinneulinge mit Hauptwohnsitz in Lebring-St. Margarethen, welche das Fahrsicherheitstraining im Zuge der Mehrphasenausbildung absolvieren
Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung eines Zuschusses besteht nicht.
Alle Förderungen werden in Form von Hengist-Gulden ausbezahlt.
Unterstützung von Familien mit pflegebedürftigen Menschen im Haushalt und den damit verbundenen erhöhten Gemeindeabgaben für Wasser, Kanal und Müll.
Höhe: € 100,00 pro Jahr pro Pflegekraft.
Wurde der Pflegeeinsatz nicht durchgehend für ein gesamtes Jahr benötigt, wird die Förderung aliquot für jedes begonnene Monat abgerechnet (10,00 Euro pro begonnenen Monat).
Fördervoraussetzungen
Anmeldung einer oder mehrerer Personen als Pflegekraft mit Wohnsitz in Lebring-St. Margarethen
Förderzeitraum: 1 Jahr
Die Abrechnung erfolgt jeweils im Dezember des laufenden Jahres.
Auszahlung: Persönliche Abholung der Förderung im Marktgemeindeamt durch den Unterkunftgeber oder einer von diesem bevollmächtigten Person jeweils ab 10. Dezember des laufenden Jahres.
Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung eines Zuschusses besteht nicht.
Alle Förderungen werden in Form von Hengist-Gulden ausbezahlt.
Die Förderung der Marktgemeinde Lebring-St. Margarethen für die Entsorgung von Windeln, wird mit einer kostenlosen 120 Liter Restmülltonne abgewickelt:
Fördervoraussetzungen
Willkommensgeschenk für kleine Lebringer & Lebringerinnen
Als kleine Aufmerksamkeit gibt es als Geschenk bei jeder Geburt eines neuen Gemeindebürgers Hengistgulden in der Höhe von € 150,00.
Die Förderung der Marktgemeinde zur Teilnahme an einem Schikurs beträgt:
Höhe: € 40,00
Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung eines Zuschusses besteht nicht.
Alle Förderungen werden in Form von Hengist-Gulden ausbezahlt.
Die Förderung der Marktgemeinde zur Teilnahme an einer Sommersportwoche beträgt:
Höhe: € 30,00
Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung eines Zuschusses besteht nicht.
Alle Förderungen werden in Form von Hengist-Gulden ausbezahlt.
Sorgenfrei, stressfrei, unfallfrei – Taxi-Gutscheine
Für Jugendliche zwischen 14 und 26 Jahren zur Heimfahrt von Leibnitz oder Gralla.
Mit den Taxi-Gutscheinen der Marktgemeinde Lebring-St. Margarethen kannst du dir pro Fahrt € 7,50 ersparen und am Wochenende sicher nach Hause fahren.
Nähere Informationen gibt’s im Marktgemeindeamt.
Tel. 03182/2471-0
Bei Kauf oder Leasing (von mindestens 3 Jahre) eines Elektroautos wird eine Förderung von € 500,00 gewährt.
Wer kann gefördert werden?
Privatpersonen mit Hauptwohnsitz in Lebring-St. Margarethen
Fördervoraussetzungen
Vorlage des gültigen Kauf- oder Leasingvertrages
Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung eines Zuschusses besteht nicht.
Alle Förderungen werden in Form von Hengist-Gulden ausbezahlt.
Der Kauf eines Klimatickets wird ab 1.4.2023 bis auf Widerruf mit 100,00 Euro gefördert.
Wer kann gefördert werden?
Privatpersonen mit Hauptwohnsitz in Lebring-St. Margarethen
Fördervoraussetzungen
Vorlage der Rechnung und des Zahlungsnachweises
Alle Förderungen werden in Form von Hengist-Gulden ausbezahlt.
Mehr Informationen finden Sie unter folgendem Link:
Das bedarfsorientierte Mobilitätsservice regioMOBIL bringt Sie günstig und verlässlich zu Termine oder zum Einkaufen in der Region – und das bereits schon ab € 4. Die Durchführung der Fahrten erfolgt durch regionale Verkehrsunternehmen. Die Buchung einer Fahrt kann entweder telefonisch unter +43 (0) 50 16 17 18 oder online durchgeführt werden.
Bedienzeiten
Mo – Fr.: 06:00 Uhr – 20:00 Uhr
Sa. / So. / feiertags: 07:00 – 18:00 Uhr
Die Marktgemeinde Lebring-St. Margarethen bietet ein E-Fahrzeug zum Car-Sharing an – Wege in der Region können damit umweltschonend und flott zurückgelegt werden. Alle relevanten Informationen zur Nutzung des E-Autos finden Sie unter folgenden Punkten.
Unsere Gemeinde verfügt über ein eigenes Wasserwerk, das sich 365 Tage im Jahr um eine sichere Trinkwasserversorgung für alle Bürgerinnen und Bürger kümmert. Infos zum Hausanschluss und zum Anschluss an die öffentliche Abwasserleitung sowie vieles mehr finden Sie auf unserer Seite Wasser & Abwasser.
Notfallnummer Wasser-Abwasser: 0664 / 85 70 450
Die Marktgemeinde Lebring-St. Margarethen stellt Ihnen für Ihre Veranstaltung gerne die passende Räumlichkeit zur Verfügung. Ebenso können Sie auch einen Häcksler zur leichteren Verarbeitung von Grünschnitt bei uns ausborgen. Alle Infos finden Sie unter folgenden Punkten.
Die aktuellen Mähzeiten lauten wie folgt:
Montag – Freitag: 08:00 – 19:00 Uhr
Samstag: 08:00 – 15:00 Uhr
Das Rasenmähen ist sonntags und feiertags verboten.
Im Sinne einer elektronischen Verfahrensabwicklung kann die Marktgemeinde Lebring-St. Margarethen auf ihren Formularen eine Amtssignatur anbringen. Dadurch wird gewährleistet, dass es sich um ein amtliches, elektronisches Dokument einer Behörde handelt. Durch die Amtssignatur können die Herkunft und die Echtheit eines Dokuments überprüft werden. Ein auf Papier ausgedrucktes mit einer Amtssignatur versehenes elektronisches Dokument einer Behörde hat gemäß § 20 E-GovG die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde.
Verifizierung bzw. sonstige Auskünfte zu amtssignierten Dokumenten der Marktgemeinde Lebring-St. Margarethen erhalten Sie telefonisch oder per E-Mail:
Tel. 03182 /24 71 0 oder E-Mail info@lebring-st-margarethen.gv.at
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Lebring-St. Margarethen
Grazerstraße 1, 8403 Lebring
Telefon 03182 / 24 71 0
Mobil 0664 / 23 39 441
Fax 03182 / 24 71 17
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